Sammelzettel Pater Rodriguez (zum Vergrößern hier klicken)
Sammelzettel Pater Rodriguez

Straßensammlung mit Eimern (zum Vergrößern hier klicken)
Straßensammlung mit Eimern

Ungenehmigter Kleidercontainer (zum Vergrößern hier klicken)
Ungenehmigter Kleidercontainer

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Beispiele für dubiose Kleidersammlungen

Fall 1: Ein Sammelaufruf suggeriert Mildtätigkeit

„Helfen Sie, damit wir helfen können!“ Wenn ein Sammelaufruf mit diesem Appell an der Haustür klebt, ist Skepsis angebracht. Denn mit großer Wahrscheinlichkeit handelt es sich um eine gewerbliche Sammlung unter dem Deckmantel der Wohltätigkeit. An einem oder mehreren der folgenden Merkmale lassen sich derartige Sammlungen erkennen:

  • emotional klingender Vereinsname wie beispielsweise: „Hilfe für Flutopfer“
  • Appell an die Hilfsbereitschaft im Sammelaufruf wie: „Helfen Sie, damit wir helfen können.“
  • lediglich Angabe einer Handy-Nummer
  • Fehlen einer vollständigen Anschrift
  • Der Sammler kommt aus einem weit entfernten Ort, z.B. wenn Sammelzettel mit einer Vereinsadresse in Hamburg in Bayern verteilt werden.
  • Verwendung bekannter oder leicht verfremdeter Symbole kirchlicher oder sozialer Organisationen wie: Kirche, Kreuz, Weltkugel

Fall 2: Plötzlich steht ein Wäschekorb vor der Tür

Immer häufiger trifft man auch auf folgende Praxis: Sammler stellen kleine Tonnen oder Wäschekörbe vor Haustüren oder auf dem Bürgersteig ab. Die Behälter sind meist mit der Information versehen, dass sie am kommenden Tag wieder abgeholt werden. Sehr häufig handelt es sich dabei um Schuhsammlungen. Auch hierbei werden vielfach wohltätig klingende Vereinsnamen verwendet oder es fehlen exakte Kontaktdaten.

Darüber hinaus sind bei dieser Sammelform aber auch Eigentumsrechte berührt: Denn stellt jemand einen Sammelbehälter unaufgefordert auf privatem Grund ab, ohne dass der Grundstücksbesitzer zugestimmt hat, so ist das ein eigenmächtiger Eingriff in dessen Rechte.

Wenn Sammelbehälter auf öffentlichem Grund, beispielsweise auf dem Bürgersteig oder der Straße abgestellt werden, handelt es sich nach dem Straßen- und Wegegesetz um eine Sondernutzung. Diese Sondernutzung ist unabhängig von ihrer Dauer grundsätzlich erlaubnispflichtig, da sie über den üblichen Gebrauch einer öffentlichen Fläche zu Verkehrszwecken hinausgeht.

Fall 3: Ungenehmigte Kleidercontainer

Verschiedene gewerbliche Sammler haben ein spezielles Geschäftsmodell entwickelt: Sie stellen systematisch Container auf, ohne dass sie über die dafür notwendigen Genehmigungen verfügen. Häufig werden die Container an Stellen platziert, für die sich niemand zuständig fühlt, z.B. neben Bushaltestellen, an Straßeneinmündungen oder auf unbebauten Grundstücken. Aber es gibt auch noch dreistere Fälle: der „wilde Container“ wird direkt neben den (genehmigten) Container einer gemeinnützigen Organisation gestellt. Damit der Aufsteller nicht identifiziert werden kann, sind oft weder Name noch Telefonnummer auf dem Container angegeben.

Eine weitere Variante ist das „versehentliche“ Aufstellen von Containern auf Privat-Grundstücken, z.B. von einer Kirchengemeinde oder einer anderen Einrichtung, von der der Aufsteller annimmt, dass sie aus Mangel an Informationen über die Rechtslage nicht dagegen vorgeht. Dahinter steckt oft die Strategie: „Erst Fakten schaffen, dann verhandeln.“ Nicht selten führt diese Strategie zum Erfolg – schon manche Kirchengemeinde hat der Aufstellung eines Containers auf ihrem Gelände nachträglich zugestimmt.