Wegfall der Sammlungsgesetze erleichtert dubiose Sammlungen
Nicht hinter jeder Kleidersammlung verbirgt sich ein guter Zweck, wie Verbraucher und Verbraucherinnen irrtümlich annehmen. Das Geschäft mit Secondhand-Kleidung hat vielmehr auch gewerbliche Sammler auf den Plan gerufen, die karitative Zwecke vortäuschen. Begünstigt wird dies dadurch, dass immer mehr Bundesländern im Zuge des Bürokratieabbaus“ die jeweiligen Sammlungsgesetze abgeschafft haben. Inzwischen gibt es nur noch in Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Thüringen, Sachsen und im Saarland Sammlungsgesetze. Allerdings haben auch Sachsen und Hessen die Abschaffung zum 28.12.2009 bzw. zum 01.01.2010 beschlossen. Mit der Aufhebung der Sammlungsgesetze entfallen wichtige Kontroll- und Eingriffsmöglichkeiten für lokale oder übergeordnete Behörden.
Eingreifen der Behörden ist wirkungsvoller Schutz
Ganz anders in Rheinland-Pfalz: Hier geht die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) gemäß Sammlungsgesetz gezielt gegen unseriöse Kleidersammler vor. So hat die ADD beispielsweise im Januar 2008 ein landesweites Sammlungsverbot gegen den "Club für Behinderte in Brasilien e.V." und die gewerbliche Recyclingfirma erlassen, die die Sammlungen durchgeführt hatte. Im April 2007 hatte die ADD bereits vor Sammlungen im Namen von "Pater Rodriguez - die Mutter Theresa von Asien", des "Vereins zur Kontaktpflege mit Behinderten e.V." sowie des "Verein zur Förderung Schwerbehinderter e.V." gewarnt.
Doch auch in Bundesländern ohne Sammlungsgesetz haben kommunale Behörden rechtliche Möglichkeiten, gegen dubiose Sammlungen vorzugehen. So untersagte die Stadt Arnsberg mehreren Vereinen“ das Sammeln von Gebrauchtkleidung im Stadtgebiet. Die Behörde hatte systematisch Fakten über dubiose Vereine und ihre Hintermänner zusammengetragen und konnte nachweisen, dass es sich um gewerbliche Sammlungen unter karitativem Deckmantel handelte. Auch die Stadt Hattingen hat einem Verein per Ordnungsverfügung untersagt, Kleidersammlungen im Stadtgebiet durchzuführen. Die Stadt sah in Text und Aufmachung des Sammelaufrufes einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
